Mein wahres Leben: April 2015

Donnerstag, 30. April 2015

EuGH-Urteil zur Blutspende von Homosexuellen

Der Europäische Gerichtshof fällte gestern ein Urteil in derRechtssache C-528/13.
Ein Mann aus Frankreich hatte geklagt, weil er im April 2009 eine Blutspende abgeben wollte und ihm das aber mit der Begründung abgelehnt wurde, dass er eine sexuelle Beziehung zu einem Mann hätte und er damit von einer Blutspende ausgeschlossen sei.
In den Meldungen der großen Zeitungen und Nachrichtenagenturen wird dieses Urteil mit Schlagzeilen versehen, die den Eindruck machen, einen Nichtzulassung von homosexuellen Menschen zur Blutspende sei rechtens.
So kommentiert „Die Süddeutsche“: „Spendeverbot - Darum dürfen Schwule von der Blutspende ausgeschlossen werden - Der Europäische Gerichtshof hat das Blutspendeverbot für Homosexuelle für rechtens erklärt - und damit ein medizinisch sinnvolles Urteil gefällt. Die Bereitschaft zur Blutspende ist ehrenwert, aber kein unverzichtbares Menschenrecht.“
Die „tagesschau.de“ meldet: „Blutspende-Verbot für Schwule - Homosexuelle Männer dürfen kein Blut spenden - das gilt auch in Deutschland. Grund: Laut EU-Recht sind Personen mit hohem Risiko für Infektionskrankheiten wie HIV ausgeschlossen. tagesschau.de beantwortet die wichtigsten Fragen zu dem Thema.“
Die „Frankfurter Allgemeine“ schreibt: „Schwule Männer dürfen von Blutspende ausgeschlossen werden - Das Blutspende-Verbot für homosexuelle Männer kann laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs rechtens sein. In der Begründung bleiben die Ausführungen des Gerichts äußerst vage.“
Der „Stern“ berichtet: „Homosexuelle Männer dürfen weiter ausgeschlossen werden - Bislang durften homosexuelle Männer kein Blut spenden. Der Europäische Gerichtshof entschied nun, das generelle Verbot aufzuheben, Schwule dürfen aber weiter ausgeschlossen werden.“
Man könnte hier noch mehr aufzählen. In den weiteren Ausführungen wird zwar teilweise die Schlagzeile wieder etwas relativiert, aber letztendlich bleibt die Aussage, Homosexuellen bleibt eine Blutspende laut Urteil des EuGH verwehrt.
Was hat aber der Europäische Gerichtshof nun wirklich beschlossen?
Nachzulesen ist das in der Pressemitteilung Nr. 46/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union und im Urteil selbst natürlich.
Da wird zwar festgestellt, dass das Risiko einer Übertragung von Infektionskrankheiten auf die Empfänger des Blutes mit allen Mittel zu minimieren verpflichtend ist (und das ist gut so), aber auch, dass ein genereller Ausschluss von Risikogruppen nicht auf diskriminierende Weise erfolgen und nur auf das notwendige Maß beschränkt sein darf. Vor einem eventuellen Ausschluss ist zu prüfen, ob es nicht andere wirksame Methoden, Tests und Verfahren gibt, diesen Ausschluss zu vermeiden oder zu minimieren.
Was bedeutet das, insbesondere für Deutschland?
In Deutschland sind bestimmte Risikogruppen von der Blutspende lebenslang ausgenommen. Nach diesem Urteil ist das ein klarer Verstoß nach Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung, weil hier allein die Zugehörigkeit zu einer Gruppe als Ausschlusskriterium gilt und nicht das sexuelle Verhalten.
Zitat aus Urteil:
Insoweit obliegt es dem vorlegenden Gericht insbesondere zu prüfen, ob möglicherweise anhand des Fragebogens und der persönlichen Befragung durch einen qualifizierten Angehörigen eines Gesundheitsberufs nach Anhang II Teil B Nr. 2 der Richtlinie 2004/33 die Verhaltensweisen genauer identifiziert werden können, die mit einem Gesundheitsrisiko für die Empfänger verbunden sind, um eine weniger einschränkende Kontraindikation festzulegen als eine dauerhafte für alle Männer, die sexuelle Beziehungen zu Männern hatten.
Wie der Generalanwalt in Nr. 61 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, muss das vorlegende Gericht in diesem Sinne insbesondere beurteilen, ob es durch gezielte Fragen zum seit der letzten sexuellen Beziehung verstrichenen Zeitraum im Verhältnis zur Dauer des „diagnostischen Fensters“, zur Beständigkeit der Beziehung der betreffenden Person oder zum Schutz in der sexuellen Beziehung möglich wäre, die Höhe des Risikos zu bewerten, das individuell durch den jeweiligen Spender aufgrund seines eigenen Sexualverhaltens besteht.
Richtig wäre, nach den sexuellen Verhaltensweisen ein Ausschluss festzulegen. So wäre z. B. ein Ausschlusskriterium Geschlechtsverkehr mit wechselnden Partnern. Aber auch nur für eine bestimmte Zeit rückwirkend, denn die Latenzzeit beträgt ja nur auch eine gewisse Zeit. Und diese Verhaltensweisen sind bei allen Blutspendern abzufragen, denn das Risiko besteht nicht etwa, nur weil jemand einer Gruppe angehört. Ein Homosexueller, der keinen Geschlechtsverkehr oder einen mit einem festen Partner hat, stellt kaum ein höheres Risiko dar, als ein heterosexueller Mensch mit gleichem Verhalten.
Umgekehrt stellt ein Familienvater, der laufend ungeschützten außerehelichen Sex mit wechselnden Partnerinnen hat, ein hohes Risiko dar, genau wie seine Frau, die vielleicht noch nicht einmal weiß, dass sie gefährdet ist.
Wenn hier das Argument gebraucht wird, dass das sexuelle Verhalten Privatsache ist und von dem man keine Auskunft verlangen darf, weil es keinem was angeht, der liegt falsch. Denn dann dürfte auch nicht von einem homosexuellen Menschen verlangt werden, dass er das angibt, besonders deshalb, weil mit dieser Bekenntnis sofort angenommen wird, laufend Sex mit wechselnden Partnern zu haben. 
Weiterhin, wer kann nachprüfen, ob jemand die Wahrheit sagt? Die ehrlichen sind hier einfach die „Dummen“.
Hier hatte ich schon mal geschrieben, dass auch Transsexuelle von der Blutspende ausgenommen sind. Besonders in den Kommentaren dazu wird klar, dass die Zugehörigkeit zu einer Gruppe für die meisten ein Ausschlusskriterium ist, unabhängig vom persönlichen Verhalten. Dieses Urteil sagt aber eindeutig aus, dass das eine unzulässige Diskriminierung darstellt:
Nr. 2.1 des Anhangs III der Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile ist dahin auszulegen, dass das in dieser Bestimmung enthaltene Kriterium für einen Ausschluss von der Blutspende, nähmlich das Sexualverhalten, den Fall erfasst, dass ein Mitgliedstaat im Hinblick auf die in diesem herrschende Situation eine dauerhafte Kontraindikation bei Blutspenden für Männer vorsieht, die sexuelle Beziehungen zu Männern hatten, wenn aufgrund der derzeitigen medizinischen, wissenschaftlichen und epidemiologischen Erkenntnisse und Daten feststeht, dass ein solches Sexualverhalten für diese Personen ein hohes Übertragungsrisiko für durch Blut übertragbare schwere Infektionskrankheiten birgt und dass es unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit keine wirksamen Techniken zum Nachweis dieser Infektionskrankheiten oder mangels solcher Techniken weniger belastende Methoden als eine solche Kontraindikation gibt, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau der Empfänger sicherzustellen. Es ist Sache des nationalen Gerichts zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen in dem betreffenden Mitgliedstaat erfüllt sind.“
Eure Andrea